VON THORSTEN KLINKNER
Vertragsbeziehungen zwischen einer Stiftung und dem Stifter bieten sich zum Beispiel an, um ungenutztes Barvermögen als Darlehen zur Verfügung stellen und gewinnbringend einzusetzen.
Das Steuerrecht enthält jedoch zahlreiche Fallstricke, mit denen auf den ersten Blick unscheinbare und naheliegende Vertragsbeziehungen zu ungeplanten Steuerbelastungen führen können. Zwei Klassiker unter den steuerlichen Fallstricken sind versehentliche Schenkungen und verdeckte Gewinnausschüttungen. In der Beraterpraxis sollten angehende Stifter bereits im Vorfeld der Stiftungserrichtung für diese Risiken sensibilisiert werden, da es nachträglich meist nicht die Möglichkeit gibt, einen einmal verwirklichten Sachverhalt steuerfrei zu revidieren.
Zu „versehentlichen“ Schenkungen an die Stiftung kommt es zum Beispiel, wenn diese kurzfristig Geld benötigt und vom Stifter ohne nachweisbare vertragliche Regelung überwiesen bekommt. Um eine steuerfreie Einlage, wie sie bei Gesellschaften möglich ist, kann es sich bei einer solchen Zuwendung nicht handeln. Die Stiftung kann als verselbstständigtes Zweckvermögen weder Gesellschafter noch Anteilseigner oder Mitglieder haben. Auch kann gegenüber der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht im Nachhinein argumentiert werden, es habe sich um ein Darlehen gehandelt. Hierfür wird im Regelfall ein nachweislich bereits vor der Überweisung abgeschlossener Darlehensvertrag vorausgesetzt. Es besteht daher die Gefahr, mit der auf den ersten Blick „völlig harmlos und naheliegend“ erscheinenden Überweisung eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung mit einer einhergehenden hohen Steuerbelastung zu verursachen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen dann vor, wenn die Konditionen einer Vertragsbeziehung zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung zu Lasten der Stiftung und zu Gunsten eines ihrer Begünstigten laut Stiftungssatzung führt. Fallvarianten der verdeckten Gewinnausschüttung sind zum Beispiel die Gewährung unverzinslicher Darlehen an Angehörige der Stifterfamilie oder die vergünstigte Vermietung von Wohnungen. In Höhe des Nachteils der Stiftung liegt zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die dem zu versteuernden Einkommen der Stiftung hinzuzurechnen ist und von dem Empfänger versteuert werden muss. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass der Vorteil der Schenkungsteuer unterworfen wird.
Um diese steuerlichen Fallstricke zu vermeiden, sollten Stifter und Berater stets folgende „vier Eckpfeiler“ der Vertragsbeziehungen beherzigen:
- Verträge sollten stets abgeschlossen sein, bevor die vorgesehen Zahlungen geleistet werden. Eine Rückdatierung von Verträgen wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht anerkannt.
- Aus Nachweisgründen sollte jeder Vertrag in Schriftform vorliegen.
- Die Vertragskonditionen, wie die Verzinsung von Darlehen, sollten stets so festgelegt werden, wie sie auch unter fremden Dritten ausgehandelt würden. Für eine fremdübliche Verzinsung kann bei Banken angefragt werden, welchen Zins sie für die vorgesehene Darlehenssumme verlangen würden.
- Schließlich sind die vertraglichen Regelungen auch in der vereinbarten Form umzusetzen. Andernfalls besteht auch an dieser Stelle das Risiko, dass die Finanzverwaltung den Vertrag nicht anerkennt und die ungewollten Steuerfolgen eintreten.