Kann eine Stiftung die Übernahme privater Kosten der Stifterfamilie als Werbungskosten geltend machen?

Antwort:

Der Zweck einer Familienstiftung besteht darin, die in dem Stiftungsgeschäft als Begünstigte festgelegten Familienmitglieder zu unterstützen. Eine typische Form der Unterstützung besteht darin, dass die Stiftung Zuwendungen auszahlt, mit denen die Begünstigten private Kosten, wie einen Pkw, Studiengebühren oder Schuldgeldzahlungen bezahlen.


An die Begünstigten können nur Erträge des Stiftungsvermögens nach Abzug der Steuern ausbezahlt werden, die Auszahlung von Zuwendungen ist als bloße Einkommensverwendung nicht von dem zu versteuernden Einkommen der Stiftung abzugsfähig. Auf Ebene des Begünstigten unterliegt die Zuwendung als Einnahme der Kapitalertragsteuer. Dies ist auch der Fall, wenn die Stiftung auf abgekürztem Zahlungsweg direkt die Rechnungen für zum Beispiel eine Privatschule übernimmt. Im Ergebnis ist die Übernahme privater Koster der Stifterfamilie durch die Stiftung eine steuerpflichtige Einnahme des jeweiligen Begünstigten, die auf Ebene der Stiftung nicht als Werbungskosten abzugsfähig ist.