Antwort:
Nach der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine Stiftung besteht weiterhin die Möglichkeit, die jeweilige Personen- oder Kapitalgesellschaft in eine andere Rechtsform umzuwandeln.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sehen hierfür einige Vereinfachungen vor, damit der Rechtsformwechsel möglichst nicht am administrativen Mehraufwand und ungeplanten Steuerbelastungen scheitert. Auf Ebene der Stiftung darf es im Zuge der Umwandlung lediglich zu keiner Wertminderung der Gesellschaftsanteile im Grundstockvermögen kommen.