Begriffe: Was ist das „vereinfachte Ertragswertverfahren“?

Antwort:

Möchte der Stifter zum Beispiel Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft oder einer nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaft an eine Stiftung übertragen, stellt sich im Vorfeld die Frage, wie hoch der Verkehrswert dieser Anteile ist.


Diese Frage muss im Hinblick auf die Besteuerung unabhängig davon beantwortet werden, ob die Anteile an die Stiftung vererbt, verschenkt oder verkauft werden sollen, da jeder dieser Übertragungsformen der Verkehrswert der Anteile zugrunde gelegt wird. Der Gesetzgeber stellt im Bewertungsgesetz („BewG“) ein mögliches Bewertungsverfahren für die Unternehmensbewertung zur Verfügung, das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren. Wie der Name bereits erahnen lässt, handelt es sich um ein betriebswirtschaftlich wenig fundiertes Verfahren. Methodisch wird jeweils der steuerliche Gewinn der letzten drei Jahre um atypische Verzerrungen, wie Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen oder Teilwertabschreibungen, bereinigt. Dann wird der Mittelwert aus diesen drei Jahren gebildet, bei dem es sich um den „nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag“ handelt. Dieser wird mit einem Faktor von aktuell 13,75 multipliziert, das Ergebnis ist der Ertragswert. Das Verfahren bietet den Vorteil einer vergleichsweise kostengünstigen Durchführbarkeit, was zum Beispiel bei steuerfreien unentgeltlichen Übertragungen von Betriebsvermögen ausschlaggebend sein kann. Hier würde eine nur für die Schenkungsteuererklärung benötigte Unternehmensbewertung anhand eines fundierten Bewertungsgutachtens nur zu unnötigen Mehrkosten führen. Sollen jedoch Unternehmensanteile an Dritte verkauft werden, ist in jedem Fall anzuraten, die Unternehmensbewertung anhand eines fundierten Verfahrens durchzuführen und von dem vereinfachten Ertragswertverfahren Abstand zu halten.