Jede gemeinnützige Stiftung benötigt Ertragsquellen, um ihre in der Satzung verankerten Zwecke nachhaltig und dauerhaft erfüllen zu können. In der Regel werden die gängigen Anlageformen mit einem ausgewogenen Ertrag-Risiko-Verhältnis empfohlen, wie Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapiere. Dabei wird regelmäßig vernachlässigt, dass einer Stiftung grundsätzlich jede Anlageklasse offensteht.
Auch eine Photovoltaikanlage, deren Strom gegen Entgelt in das öffentliche Netz eingespeist wird, erfüllt diese Voraussetzungen. Neben der garantierten Einspeisevergütung aus dem Gesetz der erneuerbaren Energien enthält die Subventionspolitik auch steuerliche Vorteile, die eine Investition in eine Photovoltaikanlage lukrativ machen. Vor diesem Hintergrund kann die Photovoltaikanlage zu einem Baustein zur Finanzierung gemeinnütziger Projekte genutzt werden.
1.) Steuerliche Rahmenbedingungen
Die Stiftung begründet durch die Anlage einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG). Dieser infiziert den gemeinnützigen, ideellen Bereich der Stiftung allerdings nicht. Von den Anschaffungskosten der Anlage können durch Nutzung des Investitionsabzugsbetrags, der Sonder-AfA und der linearen AfA bis zu 55% binnen eines Jahres steuermindern geltend gemacht werden.
Liegen die Einnahmen aus dem wiG unterhalb einer Freigrenze von EUR 35.000 inkl. USt, bleiben sie steuerfrei. Da es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, unterliegt der wiG in voller Höhe der Regelbesteuerung, wenn die Besteuerungsgrenze überschritten wird. Auch bei Überschreitung dieser Freigrenze wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 gewährt.
Umsatzsteuerrechtlich stellt der Verkauf von erzeugtem Strom eine Lieferung dar und unterliegt einem Steuersatz von 19%. Hinsichtlich der benötigten Eingangsleistungen, wie zum Beispiel Aufwendungen zur Instandhaltung der Anlage, ist die Stiftung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2.) Die Vermögensübertragung
Die gemeinnützige Stiftung kann die Photovoltaikanlage entweder käuflich erwerben (Direkterwerb) oder von dem Stifter in unentgeltlicher Form übertragen bekommen (im Rahmen der Erstausstattung oder danach im Wege einer Zustiftung).
Gemeinnützigkeitsrechtlich stehen ihr dafür folgende Erwerbsalternativen zur Verfügung:
- Aktivtausch mit vorhandenem Grundstockvermögen, wie Bankguthaben;
- Unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbschaft) zur Erstausstattung der Stiftung oder Zustiftung in das Grundstockvermögen;
- Finanzierung durch Auflösung freier Rücklagen;
- Eine Finanzierung aus den laufenden Stiftungserträgen ist nicht möglich, da diese für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen (Mittelverwendungsgebot).
Einzelheiten der Übertragung sollten mit einem rechtlichen oder steuerlichen Berater abgestimmt werden.
Wirtschaftlich vorteilhaft ist eine unentgeltliche Übertragung durch eine Erstausstattung bzw. Zustiftung auf eine Stiftung, da dem Zuwendenden ein erweiterter Spendenabzug von bis zu EUR 1 Mio. Euro gewährt wird, wenn die Photovoltaikanlage in das Grundstockvermögen der Stiftung eingelegt wird. Dieser Spendenabzug scheidet aus, wenn eine GmbH oder AG die Anlage überträgt. Diese können lediglich einen Spendenabzug in Höhe von 20% des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte in Abzug bringen.
3.) Zwischenfinanzierung
Die gemeinnützige Stiftung darf einer Kapitalgesellschaft (GmbH) die Anschaffung einer Photovoltaikanlage darlehensweise finanzieren. Durch diese Zwischenfinanzierung kann zusätzlich Liquidität auf Ebene der GmbH geschaffen werden, solange diese Zinserträge in gemeinnützige Projekte fließen. Denn die Zinserträge sind auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung steuerfrei. Auf der anderen Seite können die Zinszahlungen bei der investierenden GmbH als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Darlehensverträge sollten im Einzelnen mit einem rechtlichen oder steuerlichen Berater abgestimmt werden.
Auch wenn die Stiftung zusätzlich an der GmbH, die die Photovoltaikanlage betreibt, beteiligt ist, begründet dies grundsätzlich keinen steuerpflichtigen wiG, da das bloße Halten einer Beteiligung reine Vermögensverwaltung darstellt. Der Gewerbebetrieb innerhalb der GmbH infiziert die Tätigkeit der Stiftung in der Regel nicht (Abschirmwirkung).