Antwort:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ermöglicht es seit der Erbschaftsteuerreform 2016, nur noch unter sehr restriktiven Voraussetzungen, Betriebsvermögen unentgeltlich zum Beispiel an eine Familienstiftung zu übertragen. Dabei sollen die Teile des Betriebsvermögens, die nicht zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen sondern lediglich zur verzinslichen Anlage von Kapital dienen, besteuert werden.
Um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern ist zunächst ein sogenannter Vorab-Test durchzuführen, bei dem die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (typischerweise an Dritte vermietete Immobilien, Bankguthaben oder Forderungen) durch den Gesamtwert der übertragenen Unternehmensanteile geteilt werden. Ergibt sich hierbei eine Quote von 90% oder mehr, scheidet eine Freistellung vollständig aus. Die Besonderheit besteht darin, dass die Schulden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden. Gerade bei Unternehmen mit hohem Liquiditätsbedarf und hoher Fremdkapitalquote ergibt sich hieraus das Erfordernis einer präzisen Liquiditätsplanung im Vorfeld des Bewertungsstichtags, weil zum Beispiel bei einer Kreditaufnahme von EUR 10 Mio. der Stand des Bankkontos auf der Aktivseite der Steuerbilanz in die Berechnung einbezogen wird, während die korrespondierende Verbindlichkeit auf der Passivseite unberücksichtigt bleibt.