Antwort:
Die Antwort hängt von der Art der Stiftung ab. Für gemeinnützige Stiftungen gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Hiernach ist eine zeitnahe Mittelverwendung dann gegeben, wenn eine zweckgemäße Ausschüttung bis zum Ende der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre erfolgt. Bei Familienstiftungen gilt dieses Gebot nicht, sodass die Erträge auch auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen thesauriert
oder durch die Stiftung in Rücklagen eingestellt werden können.