Antwort:
Hat sich ein Stifter im
Stiftungsgeschäft zur schenkweisen Übertragung eines bestimmten Vermögenswerts auf eine inzwischen anerkannte Stiftung verpflichtet, haftet er für das der Stiftung zugesagte Vermögen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung. Trifft der Stifter eine anderweitige Verfügung über das von ihm der Stiftung
zugesagte Vermögen, kann die Stiftung von dem Stifter Schadensersatz in Höhe
des Vermögenswerts verlangen.