Antwort:
War ein Anteilseigner zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, kommt es grundsätzlich nur dann zu einer Besteuerung der Wertsteigerung seiner Anteile („stille Reserven“), wenn er die Beteiligung verkauft.
Verlagert der Anteilseigner jedoch seinen Wohnsitz von Deutschland ins Ausland, soll die Regelung der „Wegzugsbesteuerung“ auch ohne tatsächlichen Verkauf der Anteile
eine Besteuerung der Wertsteigerung sicherstellen, indem ein einkommensteuerpflichtiger Verkauf zum aktuellen Verkehrswert fingiert wird.
Mit anderen Worten: Der Anteilseigner erleidet einen steuerbedingten Liquiditätsabfluss, dem kein tatsächlicher Liquiditätszufluss gegenübersteht.
Bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes wird die Steuer zinslos gestundet und löst damit
keine Belastung aus. Auch kommt es zu keiner Besteuerung, wenn weiterhin ein
Wohnsitz im Inland bestehen bleibt oder binnen fünf Jahren wieder begründet
wird.
Im Vorfeld eines Wegzugs in einen Drittstaat, wie typischerweise in die Schweiz,
bietet sich im Vorfeld eine Übertragung an eine in Deutschland originär gewerblich tätige Personengesellschaft oder eine deutsche Stiftung an, um die
Wegzugsbesteuerung zu verhindern.