Die Handlungsfähigkeit einer Stiftung im Rechtsverkehr (Teil 1 von 2)

Geschäftsfähige Personen und Gesellschaften, wie die GmbH oder AG, sind rechtsfähig und können Rechtsgeschäfte abschließen, wie zum Beispiel Miet- oder Kaufverträge. Hierbei werden die Gesellschaften von ihren Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern vertreten. Um die Vertretungsbefugnis nachzuweisen, ist die Vorlage der Gesellschafterliste bzw. eines Handelsregisterauszuges sowie des entsprechenden Personalausweises der vertretungsbefugten Person ausreichend.


Wie tritt jedoch eine Stiftung im Rechtsverkehr auf? Wer vertritt eine Stiftung? Welchen Nachweis hat der jeweilige Vertreter einer Stiftung zu erbringen, um seine

Vertretungsmacht zu gegenüber seinem Vertragspartner zu belegen?

 

Diese Fragen stellen sich, weil eine Stiftung nicht kraft ihrer Rechtsform die

Kaufmannseigenschaft innehat und deshalb auch nicht im Handelsregister eingetragen wird. Als verselbstständigte Vermögensmasse hat sie keine Gesellschafter, Mitglieder oder Anteilseigner, die einem Vertreter eine Vertretungsbefugnis erteilen können.

 

1. Vertretung

 

a.

Jede Stiftung wird grundsätzlich durch ihren Stiftungsvorstand  vertreten. Er hat die

Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 86, 26 BGB) und ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ermächtigt.

 

b.

Für bestimmte Geschäfte kann in der Satzung geregelt werden, dass der Stiftungsvorstand besondere Vertreter im Sinne von §§ 86, 30 BGB bestellen kann.

Falls die Vertretungsmacht eines solchen besonderen Vertreters nicht durch die

Satzung beschränkt ist, erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich

bringt. Die Kompetenzen und Verantwortungsbereiche eines solchen besonderen

Vertreters sollten in der Bestellung klar geregelt werden. Aufgrund von §§ 86,

31a BGB sind besondere Vertreter von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit.

 

Nur sofern die Stiftung selbst ein Handelsgewerbe betreibt und damit den

Regelungen des HGB unterliegt, kann sie Handlungsvollmacht oder Prokura

erteilen. Diese Konstellation sollte jedoch vermieden werden, weil das gesamte

Stiftungsvermögen den operativen Risiken des Geschäftsbetriebs ausgesetzt wird.

Der Kerngedanke einer wirksamen Asset Protection mit einer Stiftung sieht gerade

vor, das nicht mit dem Betrieb im Zusammenhang stehende Vermögen von den

operativen Risiken getrennt zu halten. Im Regelfall hält die Stiftung daher nur

Anteile an gewerblichen Gesellschaften und erfüllt selbst nicht die

Kaufmannseigenschaft.