Kann eine gemeinnützige Stiftung auch elektronische Spendenbescheinigungen ausstellen?

Antwort:

Ja, eine Spendenbescheinigung kann auch

elektronisch ausgestellt werden. Die Anwendung des elektronischen Verfahrens setzt voraus, dass der Spender die Stiftung hierzu bevollmächtigt und neben seinem Namen und der Anschrift auch seine Steueridentifikationsnummer mitteilt.


Die Aufbewahrungspflicht für die elektronische Spendenbescheinigung liegt bei sieben Jahren, bei

Spendenbescheinigungen in Papierform bei zehn Jahren. Für gemeinnützige Stiftungen ergeben sich unter anderem bei diesem elektronischen Verfahren verschärfte Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der sensiblen Spenderdaten durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).