Was ist die „Zurechnungsbesteuerung“ für ausländische Familienstiftungen?

Antwort:

Die Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen ist in § 15 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt und soll grenzüberschreitende Gestaltungen zur Steuervermeidung mit ausländischen Familienstiftungen verhindern.


Die Regelung sieht vor, dass die Einkünfte der Auslandsstiftung dem in Deutschland wohnenden Stifter oder ersatzweise den in Deutschland wohnenden Begünstigten der Familienstiftung zugerechnet werden sollen. Auf Familienstiftungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, wie zum Beispiel Österreich oder Liechtenstein, ist die Regelung aus europarechtlichen Gründen nicht anzuwenden. Einzig bei Familienstiftungen in Drittstaaten, wie typischerweise der Schweiz, kommt die

Zurechnungsbesteuerung zum Tragen.