Antwort:
Werden Aktien im Zuge einer Erbschaft oder einer Schenkung an eine Stiftung übertragen, ist für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer der niedrigste am Stichtag notierte Kurs maßgebend. Liegt für den Übertragungsstichtag kein Wert vor, ist stattdessen der letzte innerhalb von 30
Tagen vor dem Übertragungsstichtag notierte Kurs anzuwenden.