Antwort:
Nein, Spendenempfängerin kann nur eine gemeinnützige Stiftung im Sinne der §§ 51 bis 68 AO sein. Eine Familienstiftung begünstigt einen in der Satzung eingeschränkten Personenkreis und ist damit rein privatnützig. Laufende Zahlungen an eine Familienstiftung, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, stellen schenkungsteuerpflichtige Zustiftungen dar.