Antwort:
Die Körperschaftsteuererklärung einer Stiftung ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet. Hierbei handelt es sich um den Ort, von dem aus der Vorstand tatsächlich die Geschäfte führt.
In Ausnahmefällen, in denen sich nur der Sitz laut Stiftungssatzung in Deutschland befindet, während der Stiftungsvorstand die Geschäfte vom Ausland führt, entscheidet stattdessen der Sitz über die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts. Gerade bei kleineren Stiftungen kann es vorkommen, dass der Vorstand die Geschäfte der Stiftung vom häuslichen Arbeitszimmer führt und damit dasselbe Finanzamt für seine private Einkommensteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung der Stiftung örtlich zuständig ist.