Antwort:
Nein, eine Stiftung hat keine Gesellschafter, Anteilseigner oder Mitglieder. Aus diesem Grund sind im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften keine verdeckten Einlagen in das Stiftungsvermögen nebst einlagebedingtem Zufluss möglich.
Stattdessen liegt in diesen Fällen eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Der entgeltliche Teil einer teilentgeltlichen Übertragung kann den Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und ggf. der Grunderwerbsteuer sowie der Umsatzsteuer unterliegen, während unentgeltliche Übertragungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Gerade die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann bei einem Verkauf von Vermögen unterhalb des Verkehrswerts zu einem Kostenfaktor werden, weil Schenkungen ohne Regelung in der Stiftungssatzung zur Anwendung eines Steuersatzes von 30% oder 50% führen.