Kommt es zu steuerlichen Auswirkungen, wenn die Eltern des Stifters zu den Begünstigten der Stiftung gehören?

Antwort:

Die erstmalige Vermögensübertragung an eine Familienstiftung, zu der sich der Stifter in dem Stiftungsgeschäft verpflichtet hat, wird durch das sog. Steuerklassenprivileg für Familienstiftungen begünstigt. Dieses Privileg führt dazu, dass der Vermögensübertragung das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu dem entferntesten Verwandten laut Stiftungsgeschäft zugrunde gelegt wird. Je nach Verwandtschaftsverhältnis ist entweder die Steuerklasse I, II oder III anzuwenden.


Üblicherweise setzt sich der Kreis der Begünstigten aus dem Stifter, dessen Ehefrau sowie allen Abkömmlingen in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder usw.) zusammen. In diesem Fall ist Steuerklasse I anzuwenden und ein Freibetrag von EUR 100.000 zu gewähren. Möchte der Stifter zusätzlich seine Eltern in den Kreis der Begünstigten aufnehmen, führt dies bei einer Stiftungserrichtung unter Lebenden zur Anwendung der Steuerklasse II und einem Freibetrag von EUR 20.000. Der Steuersatz hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab und fällt in Steuerklasse II gegenüber Steuerklasse I höher aus.

 

Diese Auswirkungen ergeben sich jedoch nur dann, wenn der Wert des Vermögens auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt und nicht zum Beispiel aufgrund der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen von der Besteuerung befreit werden kann.