VON THORSTEN KLINKNER
Finanzielle Unterstützung der Familie
Eine Familienstiftung als Gesellschafterin des Familienunternehmens bietet den Familienmitgliedern die Möglichkeit, sich alternativ zu einer Tätigkeit in dem Unternehmen und/oder der Familienstiftung auch außerhalb des Unternehmens nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen und dabei dosiert aus den Erträgen des Stiftungsvermögens unterstützt zu werden. So können beispielsweise die Kinder des Stifters bei einem Studium oder die Eltern im Hinblick auf einen sorgenfreien Ruhestand finanziell unterstützt werden. Die Höhe der Zuwendungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann von dem Stiftungsvorstand jährlich flexibel gehandhabt werden. Es besteht kein Zwang zur regelmäßigen Auszahlung von Zuwendungen, die Erträge können auch auf Unternehmensebene reinvestiert oder durch die Stiftung in Rücklagen eingestellt werden.
Daneben können Adoptivkinder, Geschwisterkinder, Enkel und sonstige Verwandte, die nach dem Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen sind, von der Familienstiftung begünstigt werden, ohne dass es zu ungewollten Pflichtteilsansprüchen kommt.
Kapitalgesellschaft:
Der Anteilseigner hat nach seinem Tod nur die Möglichkeit, seine Familie durch die Vererbung von Anteilen an der Gesellschaft finanziell zu unterstützen. Erfolgt die Übertragung nicht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, drohen Erbstreitigkeiten und Notverkäufe aufgrund geltend gemachter Pflichtteilsansprüche.
Haftungsschutz
Die Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter, Anteilseigner oder Mitglieder. Überträgt der Stifter sein Privatvermögen an eine Familienstiftung, wird diese zur Eigentümerin des Vermögens. Es ist damit der privaten Haftungsmasse des Stifters entzogen. Gleichwohl kann er als Stiftungsvorstand weiterhin die Kontrolle über das Stiftungsvermögen ausüben.
Kapitalgesellschaft:
Die Gesellschaftsanteile gehören zu der privaten Haftungsmasse des Anteilseigners. Haftet er beispielsweise persönlich für ein Verschulden als Geschäftsführer, können seine Gesellschaftsanteile gepfändet werden.
Gesamtfazit:
Der Blick der Stifterfamilien sollte sich auf ein sinnvolles, zur Stiftung stimmiges Oberziel konzentrieren. Dies kann der generationenübergreifende Vermögensschutz, der Haftungsschutz durch Trennung des Eigentums vom operativen Handeln, die Aufrechterhaltung einer unternehmerischen oder familiären Philosophie bei Mitnahme der Stifterfamilie oder die Dosierung der wirtschaftlichen Förderung sein.
In unserem abschließenden fünften Beitrag gehen wir in der kommenden Woche den Fragen nach, wie die Familienstiftung sich steuerlich im Vergleich zur Kapitalgesellschaft verhält.
Ergebnis: Die Stiftung ist steuerlich gegenüber der Kapitalgesellschaft neutral.