Kapitalgesellschaft oder Familienstiftung
VON THORSTEN KLINKNER
Steuerlicher Belastungsvergleich
Sind diese in den ersten vier Teilen dargestellten Zielsetzungen für den Unternehmer relevant und sieht er für sich den Mehrwert, den eine Familienstiftung schaffen kann, so wird ihn sicherlich interessieren, was ihn eine Stiftung kosten wird.
Das Ergebnis ist, dass eine Stiftung im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft steuerlich neutral ist.
Sie wird nahezu gleich besteuert:
- Laufende Besteuerung: Beide Rechtsformen zahlen 15% Körperschaftsteuer auf ihr zu versteuerndes Einkommen. Unternehmensverbundene Stiftungen zahlen für die Ausschüttung aus Beteiligungsgesellschaften allerdings nur 0,75%.
- Vermögensausstattung: Vermögensübertragungen an eine Kapitalgesellschaft sind nach dem Umwandlungssteuergesetz begünstigt, Übertragungen an Familienstiftungen nicht. Dafür können unentgeltliche Übertragungen an Familienstiftungen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz begünstigt werden.
- Begünstigung von Beteiligungserträgen: Die steuerliche Begünstigung für laufende Beteiligungserträge aus anderen Kapitalgesellschaften oder dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen gilt gleichermaßen für Familienstiftungen und Kapitalgesellschaften.
- Thesaurieren: Beide Rechtsformen können Gewinne thesaurieren, ohne dabei eine Belastung auf Ebene des Begünstigten (Familienstiftung) bzw. des Anteilseigners (Kapitalgesellschaft) auszulösen. Die anschließende Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft wird genauso besteuert, wie eine Zuwendung einer Familienstiftung an Begünstigte (mit 25% Kapitalertragsteuer oder dem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz).
- Gehalt: Das Geschäftsführergehalt (Kapitalgesellschaft) bzw. Vorstandsgehalt (Familienstiftung) kann jeweils so festgelegt werden, dass der persönliche Einkommensteuersatz des Empfängers deutlich unter dem Spitzensteuersatz (45%) liegt. Der weitere Kapitalbedarf kann dann über Zuwendungen (Familienstiftung) bzw. Ausschüttungen (Kapitalgesellschaft) finanziert werden. Hier verhindert der fixe Steuersatz für Kapitalerträge (25%) eine Anwendung des Spitzensteuersatzes.
- Immobilien: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien unterliegen bei der Kapitalgesellschaft (zusätzlich zur Körperschaftsteuer) der Gewerbesteuer. Die Kapitalgesellschaft kann jedoch durch die Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2% von 140% des Einheitswerts aller Grundstücke im Betriebsvermögen eine Einlastung von der Gewerbesteuer erreichen. Die Stiftung kann eine private Vermögensverwaltung betreiben, die erst gar nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
- Darlehen: Die Vergabe von Darlehen an die Familienstiftung bzw. Kapitalgesellschaft ist ebenso möglich, wie unter fremden Dritten.
Fazit
Ein steuerlicher Belastungsvergleich zwischen Familienstiftung und Kapitalgesellschaft fällt weitgehend unentschieden aus und ist als Grundlage für eine Entscheidung zugunsten einer der beiden Rechtsformen ungeeignet. Ausschlaggebend sollten daher die dargestellten langfristigen und nachhaltigen unternehmerischen Zielsetzungen sein. Um hierbei die Stärken beider Rechtsformen in einer zukunftsorientierten Eigentümerstruktur zu vereinen bietet sich die Familienstiftung als ewige Gesellschafterin an der Spitze an, während das operative Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird.