Antwort
In der Stiftungssatzung der Familienstiftung kann dies auf zwei Weisen sichergestellt werden. Zu Lebzeiten des Stifters kann geregelt werden, dass den Begünstigten kein Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendungen zusteht. Der Stifter kann in der Funktion als Stiftungsvorstand auf diese Weise den Umfang der Zuwendungen flexibel entscheiden.
Für die Zeit nach dem Ausscheiden des letzten Stifters aus dem Vorstand kann vorgesehen werden, dass die Begünstigten regelmäßig feste Quoten erhalten. Dabei kann auch eine Rangfolge der finanziellen Unterstützung festgelegt werden. Die prozentuale Begünstigung nach Familienstämmen ist ebenfalls möglich. Möchte der Stifter nach seinem Ausscheiden zur Bescheidenheit erziehen und zunächst das Wachstum des Stiftungsvermögens etwa für Notfälle oder umfangreiche Investitionen (Hausbau der Kinder) sicherstellen, kann beispielsweise der Rücklagenbildung Vorrang eingeräumt werden. Die Regelungen sind für alle Familienmitglieder auch nach dem Ableben des Stifters verbindlich.