VON THORSTEN KLINKNER
Es ist verständlich, dass ein Unternehmer die Erträge seines Unternehmens zu seinen Lebzeiten oder auch zu Lebzeiten seiner Kinder, sofern er diese finanziell absichern und sukzessive an die unternehmerische Verantwortung heranführen möchte, nur zum Teil für eine gemeinnützige Vermögensbindung preisgeben möchte.
Eine Option besteht daher darin, Vermögenswerte unter einer Rentenauflage oder einem Vorbehaltsnießbrauch zu übertragen. Korrespondierend entstünde insoweit eine Steuerpflicht (Vermögensübertragung und laufende Erträge).
Verbindung des Gemeinwohls mit familiären Interessen
Will der Stifter eine klare Trennung zwischen familiärer und gemeinnütziger Sphäre erreichen, bietet sich unseres Erachtens folgende Struktur an: Die stimmigste Rechtsform, Vermögen für die Nachfolgegeneration zu erhalten und Familienmitglieder dosiert zu unterstützen, ist die Familienstiftung. Diese verkörpert wirtschaftlich familiäre und unternehmerische Zielsetzungen und erfüllt ihre satzungsmäßigen Zwecke durch die finanzielle Unterstützung ihrer Begünstigten (Familienmitglieder).
Beide Zielsetzungen lassen sich durch die Kombination einer gemeinnützigen mit einer Familienstiftung stimmig verbinden. Die gemeinnützige Stiftung kann beispielsweise einen Teil der Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten, sodass dieser Teil der Erträge in gemeinnützige Zwecke fließt. Stimmiger als die ein Drittel Regelung im Gemeinnützigkeitsrecht ist, dass eine Familienstiftung ein Drittel (Höhe beliebig) der Anteile hält, die dann der finanziellen Absicherung der Familie dienen (Doppelstiftung).
Unabhängigkeit von einer Inhaberfamilie
Eine (privatnützige) Familienstiftung besteht so lange, wie es Mitglieder der Stifterfamilie gibt, in deren Förderung und Unterstützung der Zweck der Stiftung besteht oder die Stiftung den Zweck hat ein Unternehmen langfristig zu führen. Im Gegensatz dazu ist der Bestand einer gemeinnützigen Stiftung nicht an begünstigte Personen gebunden, da sie auf die Erfüllung (all)gemeinnütziger Zwecke abzielt.
Gleichzeitig können der Stifter und seine Familienmitglieder auch weiterhin die Steuerung des Unternehmens übernehmen, indem sie als Stiftungsvorstand und/ oder in einer leitenden Funktion entsprechend ihren Fähigkeiten und Zielen in dem Unternehmen fungieren.
Vor diesem Hintergrund kann eine gemeinnützige Stiftung auch als „Auffangnetz“ eingesetzt werden, indem in der Satzung einer Familienstiftung für den Fall des Aussterbens sämtlicher begünstigter Familienmitglieder geregelt wird, dass die privatnützige Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt wird.
Bei einer Doppelstiftung besteht die Familienstiftung sinnvollerweise solange, wie es familiäre begünstigte Nachfolgegenerationen des Stifters gibt. In der Satzung wird, für den Fall des Versterbens des letzten Begünstigten, die gemeinnützige Stiftung als Anfallberechtigte bestimmt. So wird erreicht, dass das langjährig aufgebaute Familienvermögen nach den Vorstellungen des Stifters über seinen Tod hinaus, seine individuellen gemeinwohlförderlichen Zwecke erfüllen kann.