Antwort
Sollte das Grundstockvermögen geschmälert sein, wird die Stiftungsbehörde dies aus der einzureichenden Vermögensübersicht ersehen und den Stiftungsvorstand dazu anhalten, das Grundstockvermögen wieder aufzufüllen (bspw. aus den laufenden Erträgen der Stiftung).
Steuerlich: Je nach Schwere des Verstoßes kann die Vermögensschmälerung bei gemeinnützigen Stiftungen zur Aberkennung der steuerbefreiten Gemeinnützigkeit nur für das Wirtschaftsjahr des Verstoßes oder sogar insgesamt führen. Die schenkungsteuerfreie Übertragung kann bis zu 10 Jahre rückwirkend nachversteuert werden.