Zukunftsorientierte Eigentümerstruktur und unternehmensverbundene gemeinnützige Stiftung (3 von 4)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Das Unternehmen kann über die Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung konsequent von der familiären Sphäre getrennt gehalten werden. So bietet sich beispielsweise an, dass die Familienstiftung in einer Höhe, die der Stifter und seine Familie zur Finanzierung des Lebensunterhalts benötigen, an der Kapitalgesellschaft die Mehrheitsanteile hält.

 

Gleichzeitig hält die gemeinnützige Stiftung ein mehrheitliches Stimmrecht. Durch die Vorstandstätigkeit des Stifters in der gemeinnützigen Stiftung behält er sich so den unternehmerischen Einfluss in der Gesellschaft vor. Die dosierte Versorgung der Familie wird gesondert davon über die Vorstandstätigkeit der Familienstiftung gesteuert.

Verbindung des Gemeinwohls mit dem Unternehmen


Gleichzeitig kann das Unternehmen von den Steuerprivilegien der Gemeinnützigkeit profitieren. Die Erträge, die auf den Anteil der gemeinnützigen Stiftung entfallen, müssen zwar für diesen Bereich verwendet werden. Die gemeinnützige Stiftung darf jedoch beispielsweise Darlehen an das Unternehmen vergeben, um so die Wirtschaftskraft des Unternehmens zu stärken. Diese Stärkung des Unternehmens dient im Umkehrschluss gleichzeitig der Gemeinnützigkeit und der Familie.

 

Daneben dürfen in einem gesetzlich festgelegten Umfang Rücklagen gebildet werden. Durch diese Kombination wird erreicht, dass das Unternehmen parallel zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke wachsen kann.

 

 

Generationenübergreifende Verankerung der Unternehmensphilosophie

Anders als ein Gesellschaftsvertrag bietet die Satzung einer Stiftung dem Stifter die Möglichkeit, für seine Nachfolger in den Stiftungsgremien unabänderliche Regelungen zu verankern. Auf diese Weise kann zum Beispiel die Unternehmensphilosophie generationenübergreifend in der Stiftungssatzung geregelt und in den operativen stiftungsverbundenen Unternehmen im Interesse der Mitarbeiter und Geschäftspartner umgesetzt werden. Bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft an der Spitze einer Unternehmensgruppe bestünde für die Nachfolger stets die Möglichkeit, bei einer entsprechenden Stimmrechtsmehrheit den Gesellschaftsvertrag entgegen den Zielen des ursprünglichen Inhabers abzuändern.