Antwort
Nein. Es dürfen ausschließlich die in der Stiftungssatzung durch den Stifter festgelegten begünstigungsfähigen Familienmitglieder Zuwendungen von Seiten der Stiftung erhalten. Der Willkür des Stifters sind hier keine Grenzen gesetzt, so dass jeder Stifter den Kreis der begünstigungsfähigen Personen nach seiner jeweiligen individuellen familiären Konstellation beliebig weit oder eng ziehen kann.