VON THORSTEN KLINKNER
Im Fall einer positiven Feststellungsentscheidung über den Status der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt werden einer gemeinnützigen Stiftung folgende steuerliche Begünstigungen eingeräumt:
- Zuwendungen in Form einer Erbschaft oder Schenkung an die Stiftung sind – unabhängig von ihrem Wert – von der Erbschaftsteuer befreit.
- Die Stiftung unterliegt nur mit einem sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der laufenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
- Spenden zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks und Vermögenszuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung können steuermindernd als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
- Anders als eine privatnützige Familienstiftung unterliegt eine gemeinnützige Stiftung mit ihrem Vermögen keiner Erbersatzsteuer.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Dabei sind folgende Sphären einer gemeinnützigen Stiftung voneinander abzugrenzen:
- Der steuerfreie ideelle Bereich beinhaltet alle Tätigkeiten zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwirklichung des Satzungszwecks. Hierunter fallen beispielsweise Spendeneinnahmen oder staatliche Zuschüsse.
- Erzielt die Stiftung mit ihrem Vermögen Einnahmen, wie zum Beispiel durch die Vermietung von Immobilien, fallen diese regelmäßig in den ebenfalls steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird weiter in einen steuerfreien Zweckbetrieb und einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterteilt. Beispielsweise kann es sich bei einem Museum um einen steuerfreien Zweckbetrieb handeln, während die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in diesem Museum als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb der Regelbesteuerung unterliegen.
Ihrer weitgehenden Freistellung von der Besteuerung verdankt die gemeinnützige Stiftung ihren in der Beratungspraxis und der öffentlichen Meinung regelmäßig anzutreffen Ruf als „Steueroptimierungsmodell“. Dem liegt die Fehleinschätzung zugrunde, dass die Gewinnausschüttungen der stiftungsverbundenen Unternehmen an die Stiftung zuerst von der Besteuerung freigestellt werden und dem Stifter anschließend für seine privaten Zwecke zur Verfügung stehen.
Stattdessen setzt der Status der Gemeinnützigkeit zwingend voraus, dass die Stiftung ihre Erträge auch tatsächlich den gemeinnützigen Zwecken zuführt. Die Verwendung der Erträge im Sinne der Satzung wird sowohl von der Stiftungsbehörde als auch der Finanzverwaltung kontrolliert. Im Ergebnis bewirkt die Steuerbegünstigung, dass die Erträge des Stiftungsvermögens in voller Höhe für die gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund sollte eine gemeinnützige Stiftung nie mit der Zielsetzung eines Steuervorteils errichtet werden, sondern stets aus den Beweggründen heraus, eine zukunftsorientierte Eigentümerstruktur zu schaffen und dabei gesellschaftliche Verantwortung übernehmen zu wollen.