Antwort:
Haben sich die familiären Verhältnisse geändert und/oder der Stifter dem Stiftungsvorstand einen dahingehenden Änderungsvorbehalt der Satzung eingeräumt, ist dies stiftungsrechtlich möglich. Dies wäre (nicht nur eine Satzungsänderung, sondern sogar) eine Zweckänderung.
Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen immer auch der Überprüfung der Stiftungsbehörde. Diese überprüft, ob die Satzungs- oder Zweckänderung gegen den Willen des Stifters im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung verstößt. Steuerlich kann die nachträgliche Änderung des begünstigungsfähigen Personenkreises jedoch nachteilige Folgen haben.