Antwort:
Grundsätzlich ist das Stiftungsvermögen der privaten Haftungsmasse des Stifters gänzlich entzogen. Bei einer möglichen Insolvenz des Stifters haben Gläubiger allerdings die Möglichkeit, diejenigen Vermögensübertragungen, die bis zu zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags bzw. vor Rechtshängigkeit der Klage der Gläubiger vorgenommen wurden, anzufechten.
Die lange Zehnjahresfrist gilt allerdings nur für vorsätzliche Gläubigerbenachteiligungen. Der sicherste und stimmigste Weg ist daher, die Familienstiftung als zusätzliches Instrument des Haftungsschutzes neben bereits bestehenden geordneten Vermögensverhältnissen einzusetzen. Kurzfristige vorsätzliche Minderungen des Vermögens, die bewusst getätigt werden, um Gläubiger zu benachteiligen, sind daher konsequenterweise nicht möglich. Insbesondere dann nicht, wenn die Insolvenz bereits drohte.