Antwort:
Grundsätzlich ist das Stiftungsvermögen vor sämtlichen Zugriffen von Pflichtteilsberechtigten geschützt, da dieses Vermögen nicht in die Erbmasse fällt. Eine Ausnahme besteht für Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Dieser Anspruch steht Pflichtteilsberechtigten gegen den Stifter zu, sollte dieser sein Vermögen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch Schenkungen gemindert haben. Die Vermögensausstattung der Stiftung gilt dabei in diesem Zusammenhang als eine solche Schenkung. Dabei ist zu beachten, dass die Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn beispielsweise ein Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen wird, da eine Schenkung in diesem Zusammenhang erst ausgeführt ist, wenn der Beschenkte in den wirtschaftlichen „Genuss“ des Grundstücks gelangt ist. In der Folge wären Grundstücksübertragungen, bei denen sich der Stifter den Nießbrauch vorbehält, länger als zehn Jahre mit etwaigen Pflichtteilsansprüchen belastet.