Antwort:
Bei Vermögen, das nicht schenkungsteuerfrei an eine Familienstiftung übertragen werden kann, (Grundvermögen, vermietete Immobilien) kann eine Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer weitestgehend reduziert wird, da der Wert des Nießbrauchs abzugsfähig ist.
Der Wert des Nießbrauchs richtet sich dabei vordergründig nach der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten. Deshalb kann die Schenkungsteuer bei jungen Stiftern im Einzelfall durch diese Gestaltung nahezu neutralisiert werden. Allerdings können durch diese Gestaltung Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf das durch den Nießbrauch belastete Vermögen, im Zeitpunkt des Erbfalls des Stifters auch noch nach zehn Jahren nach Stiftungserrichtung gegen die Stiftung geltend gemacht werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch für die Höhe dieses Anspruchs eine Kürzung in Höhe des Wertes des Nießbrauchs vorzunehmen ist. Einem möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt nur die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Wert des Nießbrauchs.