VON MATTHEO ENS
I. Einleitung
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie vereint in sich Elemente einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass einer oder mehrere ihrer Gesellschafter persönlich haften (Komplementäre). Die übrigen Gesellschafter sind die Kommanditaktionäre, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Der Komplementär übernimmt die Geschäftsführung und tritt als Vertretungsorgan in Erscheinung (Unternehmerfunktion). Dieser übernimmt also die Stellung, die bei der klassischen Aktiengesellschaft ein Vorstand innehat. Daneben gibt es einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung.
Da für das Rechtsverhältnis zwischen Komplementär, Kommanditaktionären und Dritten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft gelten (NICHT die strengen Vorschriften des Aktiengesetzes) und die Satzung im Gegensatz zur Aktiengesellschaft von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen darf, ist die KGaA auf den ersten Blick insoweit eine flexiblere Alternative zur klassischen AG.
Die KGaA kann eine stimmige Rechtsform für Familienunternehmen sein, wenn Ziel die Kapitalmarktfähigkeit (beabsichtigter Börsengang) bei gleichzeitiger Eliminierung von Fremdeneinfluss ist. Denn die Komplementäre sind aufgrund der gesetzlichen Freiheit dieser Rechtsform sehr flexibel, ihren beherrschenden Einfluss in der Satzung zu regeln. Ihnen steht ein unentziehbares Recht auf die Geschäftsführung zu. Daneben können Widerspruchsrechte der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens
hinausgehen, ausgeschlossen werden. Den Kommanditaktionären bleiben dann nur wenige Mitwirkungs- und Überwachungsrechte.
Auch wenn die Komplementäre in der Hauptversammlung grundsätzlich keine Mitspracherechte haben, können die Beschlüsse der Versammlung von der Zustimmung der Komplementäre abhängig gemacht werden (Vetorecht). Im Gegensatz zur klassischen Aktiengesellschaft kann dieses Vetorecht auf nahezu alle Beschlüsse der Hauptversammlung ausgedehnt werden.
Auch dem Aufsichtsrat fehlt gegenüber dem Komplementär (Geschäftsführung) die Personal-, Zustimmungs- und Geschäftsordnungskompetenz. Ein wirksamer Kontrollmechanismus mit einer gleichwertigen Kompetenzverteilung kann insoweit verhindert werden.
Führt eine Familie eine KGaA als Komplementärin, kann diese daher nahezu mitbestimmungsfrei agieren und gleichzeitig am Kapitalmarkt auftreten. Zur Intensivierung der Bindung der Gesellschaft an die Familie kann vorgesehen werden, dass die Stellung als Komplementär nur Familienmitgliedern zusteht.
Fazit: Die KGaA eignet sich zur Teilnahme am Kapitalmarkt (Börsengang) bei gleichzeitigem beherrschenden Einfluss der Unternehmerfamilie, durch den eine Fremdbeeinflussung nahezu eliminiert ist. Durch den Verkauf von Aktien kann die Kapitalbasis gestärkt werden.
Der Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass künftige Anleger diesen starken Einfluss der Familie als Belastung wahrnehmen könnten. Folglich kann eine starke Stellung des Komplementärs den Aktienkurs negativ beeinflussen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Satzung der KGaA den Einfluss der Familie nachhaltig sichern kann, gleichzeitig Hauptversammlung und Aufsichtsrat mit angemessenen Rechten ausstattet, sodass sich ein sinnvoller, rationaler und insbesondere für Kapitalanleger nachvollziehbarer Kontrollmechanismus einstellen kann (Balance of Power).
Der Vorteil der Rechtsform ist die Möglichkeit zur Flexibilität, nicht das volle Ausschöpfen dieser Möglichkeit zum Erreichen einer Machtkonzentration.
II. Die GmbH & Co. KGaA
Wie bei der GmbH & Co. KG kann auch bei der KGaA eine GmbH als Komplementärin eingesetzt werden, sodass im Ergebnis die unbeschränkte Haftung auf das Kapital der GmbH beschränkt wird.
Auf der Ebene der GmbH können eigenständige Regelungen zur Unternehmensführung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (Stimmrechte, Zustimmungsvorbehalte, Kontrollmechanismen), sodass sich die GmbH anbietet, wenn es mehrere an der Unternehmensführung beteiligte Personen geben soll (Alternative zu mehreren Komplementären). Die GmbH kann mit dem Recht ausgestattet werden, weitere Komplementäre zu benennen. Um den familiären Einfluss aufrechtzuerhalten, können Poolvereinbarungen oder Vinkulierungsklauseln vorgesehen werden.
Steuerrechtlich wird die GmbH & Co. KGaA behandelt wie eine reine Kapitalgesellschaft. Die Gewinne werden demnach laufend mit dem 15%igen Körperschaftsteuersatz belastet. Darüber hinaus fällt die Kapitalertragsteuer an (25%), soweit Gewinne ausgeschüttet werden.
Eine GmbH als Komplementärin bietet sich auch aufgrund des Nachfolgegedankens an. Denn durch den Gesellschaftsvertrag der GmbH kann verbindlich geregelt werden, wer im Falle des Ausscheidens der
Gesellschafter der Komplementär GmbH nachrücken soll (gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln).
Nachfolgegedanken:
Anteile an der Komplementär-GmbH fallen in die Erbmasse:
- Bei mehreren Erben schließt sich die rechtliche Erbengemeinschaft/Miterbengemeinschaft an. Es besteht die Gefahr von Erbstreitigkeiten. Im Zweifel ist eine Testamentsvollstreckung notwendig, die das operative Geschäft der Gesellschaft blockieren kann. Diesem Fall sollte durch gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln vorgebeugt werden.
- Durch gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln können die in vielen Fällen kaum zu bedienenden Abfindungsansprüche unter den Erben (die damit das gesamte Unternehmen gefährden), nicht verhindert werden. Es droht die Zersplitterung des Gesellschaftsvermögens.
III. Die Unternehmensnachfolge durch die Familienstiftung als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH
Die Stiftung kann als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH fungieren.
Die Familienstiftung bildet eine selbstständige Vermögensmasse, die dem Privatvermögen des Stifters dauerhaft entzogen ist. Die Stiftung kann als Gesellschafterin nicht sterben. Da es an der Stiftung keine Anteile gibt, unterfallen die von der Familienstiftung gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär GmbH auch nicht mittelbar der Erbmasse. In der Folge können Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung und die Gefahr der Zersplitterung des Vermögens vermieden werden.
Die Familienmitglieder (Kinder) können planbar vor Eintritt eines unbestimmbaren Zeitpunkts der Vermögensübertragung (Versterben des Stifters), an die Vermögensverwaltung der Stiftung herangeführt werden. Sie können – frei gestaltbar – vernünftige und dosierte Zuwendungen erhalten. Gleichwohl können
sie die Vermögenssubstanz der Stiftung aus dieser heraus steuern, ohne selbst Eigentümer zu werden (Flexibilität). Sie müssen nicht direkt in die Fußstapfen der Unternehmensführung treten.
Da die Komplementär-GmbH eine starke Stellung in der Gesellschaft einnimmt und die Geschäftsführung der KGaA kontrolliert, kann durch die nachhaltige Bindung der Komplementär-GmbH an die Familienstiftung die langfristige Aufrechterhaltung der familiären Unternehmensphilosophie gestärkt werden. Die Satzung der
Familienstiftung kann die Art und Weise der Geschäftsführung konkretisieren und generationsübergreifend verbindlichen.
Effekt:
Die Familienstiftung dient als Nachfolgeinstrument hinsichtlich der Unternehmensführung. Gleichzeitig kann sie zur generationsübergreifenden Unternehmenskontinuität beitragen. Daneben kann die Stiftung sich auch an den Kommanditaktien gesamthänderisch beteiligen (Haftungsschutz).
IV. Die Stiftung als Kommanditaktionär
Die Stiftung kann Kommanditaktionärin werden. Sie leistet ihre Einlage und wird gesamthänderisch an dem in Aktien zerlegten Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen der KG ist in der Folge langfristig in der Vermögensmasse der Stiftung geschützt und aus der privaten Haftungsmasse des Stifters
ausgelagert (keine Pfändung der Beteiligung).
Im Ergebnis haftet das Stiftungsvermögen nicht für das wirtschaftliche Risiko der GmbH & Co. KGaA, die Kommanditbeteiligung ist jedoch langfristig und nachhaltig für die Nachfolgegeneration geschützt und hat außerhalb der erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Schwierigkeit generationsübergreifend Bestand.
Die Geschäftsführung verbleibt daneben bei der Komplementär-GmbH, deren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden.
Effekt:
Die Familienstiftung dient lediglich als Instrument des Haftungsschutzes.
Fazit:
Aufgrund der Verkehrsfähigkeit der Kommanditbeteiligung (Aktien) könnte eine Familienstiftung als langfristige Kommanditaktionärin am Markt verkehrsbehindernd wahrgenommen werden. Zur Aufrechterhaltung flexibler Kapitalmarktfähigkeit bei gleichzeitiger generationsübergreifender Unternehmenskontinuität kann die GmbH & Co. KGaA, bei welcher eine Familienstiftung die Anteile an der Komplementär-GmbH hält, die stimmige Rechtsform sein.
V. Die Stiftung & Co. KGaA
Die Stiftung und Co. KGaA unterscheidet sich von dieser gesellschaftlichen Struktur darin, dass die Familienstiftung als Komplementärin (einzig haftende Gesellschafterin) der KG fungiert.
Eine natürliche oder juristische Person kann nicht gleichzeitig die Stellung eines Komplementärs und eines Kommanditisten innehaben. Deshalb bleibt die Kommanditbeteiligung und damit das gesamthänderische Vermögen der KG in dieser Struktur außerhalb des Stiftungsvermögens. Dass die Familienstiftung keine
Kommanditbeteiligung hält, kann aus o.g. Gründen bei dieser Struktur allerdings als stimmig eingestuft werden.
Es ergeben sich hinsichtlich der Geschäftsführung folgende Vorteile:
- Durch die Festlegung der Grundsätze in der Stiftungssatzung zur Führung der stiftungsverbundenen Unternehmen nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand (Unternehmensphilosophie) kann die Unternehmenskontinuität gesichert werden. Die Stiftung kann als Komplementärin der Stiftung & Co. KGaA die Unternehmensphilosophie nach Maßgabe des Stifterwillens aufrechterhalten und durchsetzen. Die Satzung der Familienstiftung ist nicht änderbar, sofern eine Änderung gegen den in der Satzung festgelegten grundsätzlichen Stifterwillen verstößt (stabiler als die Satzung der KGaA).
- Aufgrund der starken Stellung der Stiftung als Komplementärin, wird sie sich in Fragen der Geschäftsführung grundsätzlich gegen die Kommanditaktionäre durchsetzen können.