Antwort:
Die Vermögensausstattung einer nicht rechtsfähigen Stiftung unterliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dem steuerbaren Vorgang nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG, da es sich im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung um keine selbstständige Vermögensmasse, sondern um Treuhandvermögen handelt.
Es liegt auch keine allgemeine freigiebige Zuwendung vor. Denn dazu müsste der Beschenkte frei über den hingegebenen Vermögenswert verfügen können. Der Treuhänder des Vermögens einer nicht rechtsfähigen Stiftung darf nur unter der Treuhandauflage (Stiftungssatzung) über dieses Vermögen verfügen. Die Beweislast dafür liegt allerdings beim Treuhänder. Es liegt daher kein steuerbarer Vorgang vor.
Nachteil: Der Treuhänder ist zivilrechtlicher Eigentümer des Vermögens. Daher unterliegt dieses Vermögen nunmehr seiner privaten Haftungs- und Insolvenzmasse.