Anteilsverkauf an eine Familienstiftung: Was ist die „Zuflussbesteuerung“?

Antwort:

In Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine Familienstiftung nicht von der Besteuerung freigestellt werden. Dies betrifft zum Beispiel Kapitalgesellschaftsanteile, wenn die Beteiligungsquote nicht über 25% liegt oder bei denen aufgrund einer zu hohen Verwaltungsvermögensquote keine Steuerbegünstigung möglich ist.


In diesen Fällen bietet sich alternativ die Prüfung eines Anteilsverkaufs an die Stiftung an. Der entstehende Gewinn (= Verkaufspreis nach Abzug der Transaktionskosten und der Anschaffungskosten) bei einer im

Privatvermögen des Stifters gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1% wird zwar zu 40% von der Einkommensteuer freigestellt. Dieser Gewinn kann gleichwohl immer noch eine sehr hohe Einmalbelastung auf Ebene des Veräußerers auslösen, weil die verbleibenden 60% des Gewinns grundsätzlich in voller Höhe im Jahr des Verkaufs besteuert werden.

Um die Einkommensteuerbelastung auf mehrere Jahre zu verteilen besteht die Möglichkeit, dass die Stiftung anstelle einer Einmalzahlung eine lebenslange Rente oder fix festgelegte Kaufpreisraten leistet. Der Zeitraum muss über 10 Jahre andauern. In diesem Fall kann die Zuflussbesteuerung gewählt werden. Hierbei erzielt der Veräußerer erst dann einen Gewinn, wenn der Tilgungsanteil der Zahlungen die Kosten für die Anschaffung der Beteiligung übersteigt. Anschließend sind die einzelnen Tilgungszahlungen jeweils im Jahr des Zuflusses einkommensteuerpflichtig, sodass sich die Steuerlast auf viele Jahre verteilt.