Welche Zahlungen einer Familienstiftung an ihre Begünstigten unterliegen genau der Abgeltungsteuer?

Antwort:

Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer ist für Zuwendungen einer inländischen Familienstiftung an ihre Begünstigten vorgeschrieben. Die finanzielle Förderung und Unterstützung der begünstigten Mitglieder der Stifterfamilie ist als Stiftungszweck in der Satzung geregelt.


Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer an der Quelle ist die Steuerschuld des Begünstigten abgegolten („Abgeltungsteuer“). Anschließend sollten die Zuwendungen in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Empfängers deklariert werden, um eine Günstigerprüfung zu beantragen. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ausfällt als der fixe Steuersatz für Kapitalerträge (25%). Ausländische Stiftungen führen hingegen keine Kapitalertragsteuer ab. Empfänger derartiger Zuwendungen sind daher verpflichtet, die empfangenen Beträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zinszahlungen der

Stiftung, wenn zum Beispiel der Stifter Teile seines Vermögens an die Stiftung verkauft und den Kaufpreis verzinslich stundet. Auch hierbei besteht die Verpflichtung, die erhaltenen Zinsen in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.