Antwort:
Familienstiftungen sind ausschließlich zum Erhalt des Vermögens verpflichtet, dass der Stifter in dem Stiftungsgeschäft bzw. der Satzung als zu erhaltendes Grundstockvermögen festlegt. Sind die Wertpapiere Teil des Grundstockvermögens, muss der Verkaufspreis zumindest in Höhe des laut Stiftungsgeschäft zu erhaltenden Werts festgelegt werden.
Bei einem verlustbringenden Verkauf ist das Grundstockvermögen entsprechend aufzufüllen. Gehören die Wertpapiere hingegen nicht zu dem Grundstockvermögen und hat der Stifter auch keine Anlagerichtlinien oder ähnliche Regelungen erlassen, die einem Handel von Wertpapieren entgegenstehen, darf die Familienstiftung ihren Wertpapierbestand ohne weitere Einschränkungen veräußern.