Antwort:
Grundsätzlich können Familienstiftungen in alle gängigen Anlageklassen investieren, wie typischerweise Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Anleihen, Edelmetalle, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder auch Kunstgegenstände und Musikinstrumente.
Einschränkungen ergeben sich zunächst aus der Verpflichtung einer Familienstiftung, den Wert ihres in dem Stiftungsgeschäft festgelegten Grundstockvermögens zu erhalten. Gerade bei riskanten Anlageformen droht unter der Voraussetzung, dass sie überhaupt von der zuständigen Stiftungsbehörde als Grundstockvermögen akzeptiert werden, eine Wertminderung und eine daraus resultierende Pflicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens. Um dem vorzubeugen, kann zum Beispiel ausschließlich ein Bankguthaben als Grundstockvermögen festgelegt werden. Anschließend überträgt der Stifter die riskanteren Anlageklassen zum Beispiel durch eine Zustiftung. Für das zugestiftete Vermögen besteht keine gesetzliche Vorgabe zum Werterhalt. Umgekehrt hat der Stifter auch die Möglichkeit, riskante Investitionen zu unterbinden, indem er entsprechende Regelungen in der Stiftungssatzung verankert oder eine Anlagerichtlinie verfasst.