Antwort:
Stiftungsbeirat ist eine mögliche Bezeichnung für das Organ zur Kontrolle und Überwachung der Erfüllung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsvorstand.
Die Einrichtung eines Kontrollorgans ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
In unserer Beratungspraxis hat es sich jedoch bewährt, neben dem Stiftungsvorstand ein solches Kontrollgremium und zusätzlich eine Familienversammlung zu etablieren. Um die Organstruktur zunächst schlank zu halten, kann die Stiftungssatzung auch erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt die Bildung eines Stiftungsbeirats und einer Familienversammlung vorsehen. Die Regelungen über die Stiftungsorgane sind ein Eckpfeiler der Stiftungssatzung und im Nachhinein grundsätzlich unveränderbar.