VON THORSTEN KLINKNER
Überweist eine Familienstiftung Geld an Mitglieder der Stifterfamilie oder außenstehende Dritte, sind die Zahlungen gegenüber der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt offen zu legen. Damit es bei der Zusammenarbeit mit den Behörden zu keinen ungewollten Konsequenzen kommt, werden in dem Beitrag dieser Woche mit der Zahlung laufender Zuwendungen und der Vergütung von Dienstleistungen zwei in der Beratungspraxis bewährte Wege vorgestellt, auf denen eine Familienstiftung Geld an die Stifterfamilie übertragen kann. Der Beitrag der nächsten Woche behandelt die Vergabe von Darlehen und den Erwerb von Vermögen gegen Zahlung von Kaufpreisraten.
1. Zuwendungen an Begünstigte
Der Zweck einer Familienstiftung besteht genau darin, den Stifter und die als Begünstigten festgelegten Mitglieder der Stifterfamilie finanziell zu unterstützen. Hierfür stehen zum einen die laufenden Erträge des Stiftungsvermögens zur Verfügung.
Alternativ dürfen auch Zustiftungen verwendet werden, die nach dem Willen des Zuwendenden gerade nicht in das zu erhaltende Grundstockvermögen geleistet wurden. Das in dem Stiftungsgeschäft festgelegte Grundstockvermögen sowie das zum Zwecke der Erhöhung des Grundstockvermögens zugestiftete Vermögen ist der Höhe nach zu erhalten und darf nicht durch die Auszahlung laufender Zuwendungen gemindert werden.
Bei Auszahlung einer Zuwendung sind zunächst 25% Kapitalertragsteuer einzubehalten, die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist nicht möglich. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Steuerschuld des Zahlungsempfängers abgegolten. Dieser sollte im Anschluss eine Einkommensteuererklärung einreichen, in der er seine Bezüge einträgt und eine „Günstigerprüfung“ beantragt. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter dem fixen Steuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25%, wird der günstigere Steuersatz angewendet. Anschließend wird die „zu hoch“ einbehaltene Steuer erstattet. Auf diese Weise können zum Beispiel Kinder der Stifterfamilie im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums unter Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2018 EUR 9.000) und des Sparer-Pauschbetrags (EUR 801) einkommensteuerfrei unterstützt werden.
Zusätzlich sind die ausgezahlten Zuwendungen noch in der Jahresabrechnung der Stiftung gegenüber der Stiftungsbehörde offenzulegen. Im Vorfeld jeder Auszahlung sollte der Stiftungsvorstand einen schriftlichen Beschluss fassen. Dieser wird dann der Stiftungsbehörde - zusammen mit der Jahresabrechnung - vorgelegt.
2. Zahlung für eine Dienstleistung
Da die Stiftung als juristische Person Verträge abschließen kann, besteht für den Stifter, die Stifterfamilie und Dritte die Möglichkeit, Dienstleistungen an die Stiftung zu erbringen. Im Gegenzug werden diese Leistungen laufend vergütet. Hierbei dürfen nur laufende Erträge und für den Verbrauch vorgesehene Zustiftungen verwendet werden, eine Minderung des Grundstockvermögens ist unzulässig.
Typische Leistungen der Stifterfamilie bestehen in einer Tätigkeit im Stiftungsvorstand, die mit einem Gehalt vergütet wird. Auch eine Tätigkeit in einem Aufsichtsgremium kann vergütet werden. Gerade bei Zahlungen an den Stifter und andere Begünstigte ist darauf zu achten, dass diese fremdüblich ausfallen und im Vorfeld durch eine schriftliche Vereinbarung fixiert werden, die in der vereinbarten Form umgesetzt wird.
Beispielsweise kann die Finanzverwaltung eine überhöhte Vergütung des Vorstands auf ähnliche Weise behandeln, wie eine verdeckte Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Auf Ebene der Stiftung führt der überhöhte Teil der Vergütung dann nicht zu einer Steuerminderung und dem Zahlungsempfänger entstehen in gleicher Höhe Einnahmen aus Kapitalvermögen.