VON THORSTEN KLINKNER
Nachdem Sie in der letzten Woche bereits zwei bewährte Wege kennengelernt haben, um Geld einer Familienstiftung an die Stifterfamilie zu übertragen (laufende Zuwendungen und die Vergütung von Dienstleitungen) werden in dem Beitrag dieser Woche zwei weitere Übertragungswege vorgestellt: Der Erwerb von Stiftungsvermögen gegen die Zahlung von Kaufpreisraten und die Vergabe von Darlehen.
3. Verzinsliche Kaufpreisraten
Vor dem Hintergrund, dass Zustiftungen – also Schenkungen, zu denen sich der Schenker nicht im Stiftungsgeschäft verpflichtet hat – zu einem unattraktiv hohen Schenkungsteuersatz von 30% oder 50% führen, wogegen der Verkauf bestimmter Vermögenswerte einkommensteuerfrei möglich ist, kommt als dritter Übertragungsweg der Verkauf von Vermögen an die Familienstiftung in Frage.
Einkommensteuerfrei möglich ist zum Beispiel der Verkauf von Mietwohngrundstücken aus dem Privatvermögen nach Ablauf einer Mindesthaltedauer von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Weiterverkauf an die Familienstiftung. Bei anderen Vermögenswerten, wie Bitcoins, Kunstgegenständen oder Oldtimern beträgt die Mindesthaltedauer nur ein Jahr. Sie verlängert sich jedoch auf zehn Jahre, wenn mit dem Wirtschaftsgut steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden. Typisches Beispiel hierfür ist die Vermietung eines Bildes an ein Museum.
Die Familienstiftung zahlt im Gegenzug einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts. Anstelle einer Einmalzahlung bietet sich regelmäßig die Vereinbarung einer Ratenzahlung an. Da die Finanzverwaltung über ein Jahr gestundete Forderungen auf Basis einer Verzinsung von 5,5% in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufteilt, wobei der Zinsanteil vorrangig der Schenkungsteuer unterliegt, sollte beim Ratenkauf stets eine fremdübliche Verzinsung vereinbart werden (derzeit ca. 2 %).
Die Zinsen hat der Zahlungsempfänger in seine Einkommensteuererklärung einzutragen, weil hierfür kein Einbehalt einer Kapitalertragsteuer vorgesehen ist. Hierbei kann eine Günstigerprüfung beantragt werden, maßgebend ist dann entweder der fixe Steuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25% oder der niedrigere persönliche Einkommensteuersatz. Die Kaufpreisraten fließen einkommensteuerfrei zu und können es dem Empfänger ermöglichen, seinen privaten Kapitalbedarf über Jahre hinweg weitgehend steuerfrei zu finanzieren.
4. Vergabe von Darlehen
Für die Vergabe von Darlehen stehen neben laufenden Erträgen und Zustiftungen auch die Geldmittel des Grundstockvermögens zur Verfügung. Die Nutzung des Grundstockvermögens zur Darlehensvergabe ist eine zulässige Umschichtung, weil die Stiftung die liquiden Mittel gegen eine Forderung eintauscht. Hierin besteht gerade bei Bargründungen ein wichtiger Gestaltungsbaustein. Unternehmensverbundene Familienstiftungen können die liquiden Mittel ihres Grundstockvermögens zum Beispiel über die Vergabe von Darlehen produktiv in den stiftungsverbundenen Unternehmen einsetzen. Fällt der Darlehensnehmer jedoch aus, sind die Geldmittel des Grundstockvermögens wieder aufzufüllen. Wird das Grundstockvermögen durch eine Zuwendung der Stifterfamilie aufgefüllt, fällt ein Schenkungsteuersatz von 30 % oder 50 % an.
Wie bei der Vergütung von Dienstleitungen und der Festlegung von Kaufpreisen ist zu beachten, dass die Verzinsung des Darlehens fremdüblich ausfallen (ca. 2%) und vor der Überweisung des Geldes schriftlich geregelt werden sollte.