VON THORSTEN KLINKNER
Einleitung
Für inhabergeführte land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die sich seit mehreren Generationen im Eigentum der Familie befinden, stellen sich bei der Suche nach einer Nachfolgeregelung folgende Kernfragen:
- Wer führt den Hof fort, wenn sich in der eigenen Familie kein Nachfolger findet?
- Wie kann sichergestellt werden, dass der Betrieb in der Generationenfolge im Sinne der heutigen Inhaber weitergeführt wird?
- Wie können die wertvolle Substanz und die Erträge des Vermögens für die Familie geschützt werden?
Auch bei Privatanlegern erfreuen sich Investitionen in Agrar- oder Waldflächen im In- und Ausland zunehmender Beliebtheit. Genau wie bei Immobilien und Edelmetallen handelt es sich um reale Werte, die einen wertvollen Beitrag zur Diversifikation der persönlichen Anlagestrategie leisten können. Neben der Frage nach einer Nachfolgeregelung stellt sich bei der Investitionsplanung die Frage, wie genau eine stimmige Rechtsstruktur zum optimalen Vermögensschutz aussehen kann.
Vor diesem Hintergrund stelle ich Ihnen in dem Beitrag dieser Woche zunächst einige Möglichkeiten vor, um einen für Sie passenden rechtlichen Rahmen für Ihr Vermögen zu schaffen. Anschließend werden in dem Beitrag nächste Woche die Möglichkeiten erläutert, die Ihnen eine Familienstiftung zur Absicherung dieser Werte in der Generationenfolge bietet.
Rechtsformwahl
I. Einzelunternehmen
Sind ausschließlich Sie selbst als Einzelperson Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, spricht man von einem Einzelunternehmen. Als Rechtsform bietet das Einzelunternehmen gerade für kleine und mittlere Betriebe folgende Vorteile:
- Keine Kaufmannseigenschaft nach dem HGB, deshalb müssen keine Bücher geführt und keine Jahresabschlüsse erstellt werden.
- Steuerrechtlich kann der Gewinn vereinfacht nach Durchschnittssätzen oder anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.
- Die Einnahmen unterliegen nur der Einkommensteuer, nicht der Gewerbesteuer.
II. Personengesellschaft
Sind neben Ihnen auch weitere Personen, zum Beispiel weitere Familienmitglieder, Eigentümer des Vermögens, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) vor. Die GbR räumt die gleichen Vorteile ein, wie das Einzelunternehmen. Regelmäßig bietet die GbR jedoch Konfliktpotenzial:
- Ohne abweichende Regelung in einem Gesellschaftsvertrag stimmen die Gesellschafter nach dem Einstimmigkeitsprinzip ab.
- Auch bei Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip kann es zu Situationen kommen, in denen Mehrheitsentscheidungen durch einzelne Gesellschafter blockiert werden.
- Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gemeinsam zu.
Alternativ kann der Betrieb deshalb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden. Hierbei ist ausschließlich die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Die Nachteile der GmbH & Co. KG bestehen im Wesentlichen darin, dass sie für kleine und mittlere Betriebe für einen unverhältnismäßigen Mehraufwand sorgt:
- Sie ist Kaufmann kraft Rechtsform und muss deshalb handelsrechtlich Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen.
- Neben der GmbH muss ein Kommanditist die Funktion als Geschäftsführer übernehmen, um eine gewerbliche Prägung und damit die Gewerbesteuerbelastung zu verhindern.
III. Kapitalgesellschaft
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bietet sich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für Großbetriebe an:
- Kapitalgesellschaften sind Kaufmann kraft Rechtsform und müssen deshalb handelsrechtlich Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen. Bei Großbetrieben handelt es sich hierbei um einen Vorteil, da die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage andernfalls nicht mehr zu überblicken ist.
- Steuerrechtlich unterliegen die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft einem Ertragsteuersatz von ca. 30% (Körperschaftsteuer zzgl. Gewerbesteuer). Auch hierin besteht bei Großbetrieben ein Vorteil. Die Gesellschafter können ihren Einkommensteuersatz steuern, indem sie ihr Geschäftsführergehalt derart festlegen, dass es zu einer Einkommensteuerbelastung von ca. 30% führt. Der weitere private Kapitalbedarf kann dann über Gewinnausschüttungen der Gesellschaft gedeckt werden, die maximal mit 25% Einkommensteuer belastet werden.
Bei Großbetrieben steigen die wirtschaftlichen Risiken. Anders als beim Einzelunternehmen und der Personengesellschaft haftet den Gläubigern einer Kapitalgesellschaft ausschließlich das Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften nicht. Auf diese Weise lässt sich das wirtschaftliche Risiko vom übrigen Privatvermögen der Gesellschafter entkoppeln.