Antwort:
Von einem Verlust oder einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung spricht man in der Regel, wenn die Finanzverwaltung nach einer Prüfung der Körperschaftsteuererklärung oder der Satzung zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Besteuerung nicht vorliegen.
Hierzu kann es zum Beispiel kommen, wenn die gemeinnützige Stiftung dem Stifter Zuwendungen ausbezahlt. Dabei ist zu beachten, dass die steuerrechtlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit in künftigen Jahren nach entsprechenden Änderungen wieder erfüllt werden können.