Antwort:
Im Normalfall ist ein Spendenabzug von der Einkommensteuer (Sonderausgaben) nur bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Bei Vorliegen eines Betriebs sind als zweite Grenze 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zu beachten.
Überträgt der Spender allerdings einen Geldbetrag oder sonstiges Vermögen in das zu erhaltende Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung, kann er diese Spende auf Antrag in dem Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro über die oben genannten Grenzen hinaus als Sonderausgaben von seiner persönlichen Einkommensteuer abziehen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der zusätzliche Sonderausgabenabzug bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro möglich.