Gibt es hinsichtlich der Betätigungsmöglichkeiten in den Stiftungsorganen Einschränkungen?

Antwort:

Im Regelfall ist eine Doppelfunktion im Stiftungsvorstand (Führungsgremium) und im Stiftungsbeirat (Aufsichtsgremium) unzulässig. Dieser Punkt ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt deshalb der Rechtsauffassung der zuständigen Stiftungsbehörde. Gleichwohl hat sich eine konsequente Trennung zwischen Führungs- und Aufsichtsgremium in unserer Beratungspraxis bewährt, um eine reine Selbstkontrolle der Führungsentscheidungen des Stiftungsvorstands zu vermeiden.