Antwort:
Ja, sofern ein Verkauf dieser Vermögenswerte nicht in der Stiftungssatzung ausgeschlossen wurde. Damit der Verkauf steuerrechtlich anerkannt wird, muss der Verkaufspreis – wie unter fremden Dritten – in Höhe des Verkehrswerts festgelegt werden. Andernfalls ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis als Zuwendung durch die Stiftung an den Käufer mit 25% Kapitalertragsteuer oder dem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.