Antwort:
Die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre auf das Vermögen einer Familienstiftung erhoben wird, ist nicht zwangsläufig als Nachteil zu sehen. Die Alternative (ohne Familienstiftung) wäre der „normale“ Erbgang, bei dem die Erbschaftsteuer durch das Versterben eines Menschen ausgelöst wird. Während der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei einer Familienstiftung von vornherein feststeht, fällt die Erbschaftsteuer beim Erbfall eines Menschen zu einem nicht planbaren Zeitpunkt an, der obendrein die emotional belastende Situation eines Todesfalls mit sich bringt.
Da der Zeitpunkt der Erbersatzsteuer bei einer Familienstiftung feststeht, können Vorkehrungen getroffen werden, um die Steuer im Veranlagungszeitpunkt zu bezahlen oder zu vermeiden: So können entweder Rücklagen zur Finanzierung der Steuer gebildet oder das Vermögen gezielt strukturiert werden, um eine volle Freistellung von der Steuer zu erreichen.
Ist eine Freistellung von der Steuer nicht möglich, kann anstelle einer sehr hohen Einmalzahlung eine Zahlung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen verlangt werden. Die Summe der Jahresbeträge umfasst die Tilgung und die Verzinsung der Steuer mit einem Zinssatz von 5,5%.