Antwort:
Zahlt eine deutsche Stiftung Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber im Ausland, hat sie von den Zahlungen eine Quellensteuer in Höhe von 15% der Einnahmen an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
Eine auf der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie der EU basierende Befreiungsmöglichkeit von der Quellensteuer ist aktuell nur vorgesehen, wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft die Lizenzgebühren an eine Kapitalgesellschaft im EU-Ausland bezahlt. Als Betriebsausgaben/Werbungskosten kann die Stiftung ihre gezahlten Lizenzgebühren nur dann in voller Höhe abziehen, wenn sie beim Zahlungsempfänger mindestens mit einem Steuersatz von 25% belastet werden.