Antwort:
Mit der „Endgültigkeit“ einer Stiftung ist gemeint, dass die Regelungen in der „ursprünglichen“ Stiftungssatzung grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden können. Gleichwohl hat der Stifter bei der Verfassung der Satzung weitreichende Freiheiten, für eine Abänderbarkeit bestimmter Regelungen vorzusorgen.
Dies eröffnet dem Stifter zum einen die Möglichkeit, durch eine bewusst festgelegte Unabänderbarkeit bestimmter Satzungsregelungen ein in der Generationenfolge verbindliches Regelwerk zu schaffen. Zum anderen kann durch die Festlegung von Änderungsmöglichkeiten die notwendige Flexibilität aufrechterhalten werden, um auf Veränderungen der familien- und unternehmensbezogenen Rahmenbedingungen reagieren zu können.