Was sind die Rechtsfolgen einer Auflagenschenkung bei der Treuhandstiftung?

Antwort:

Bei einer Schenkung unter Auflagen gibt es im Grundsatz keine Widerrufsmöglichkeit für die Erben. Die Vermögensübertragung kann allenfalls durch den Stifter wegen Verarmung oder einer groben Verfehlung des Beschenkten (Treuhänder) rückabgewickelt werden. Das Eigentum wird daher dauerhaft auf den Stiftungsträger/Treuhänder übertragen.