Wie werden Zuwendungen an Begünstigte einer Treuhandstiftung besteuert?

Antwort:

Die Besteuerung mit der Schenkungsteuer erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Bei Errichtung der Treuhandstiftung zu Lebzeiten liegt mit jeder Zuwendung, die der Stiftungsträger entsprechend des Stiftungszwecks an die Begünstigten vollzieht, eine Schenkung unter Lebenden (des Stifters an die Begünstigten) vor (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG).


Für die Steuerklasse ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter entscheidend (§ 15 ErbStG). Die Steuer entsteht mit Vollziehung der Auflage (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) ErbStG), also jedes Mal, wenn der Stiftungsträger eine Zuwendung an einen Begünstigten vornimmt. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Letztlich könnte durch die Errichtung einer Treuhandstiftung auf diese Weise eine – durch eine Satzung – geregelte vorweggenommene Erbfolge vollzogen werden, da beispielsweise jedem Kind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren steuerfrei EUR 400.000 zugewendet werden können.