Antwort:
Anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erfüllen Stiftungen und Vereine nicht bereits kraft ihrer Rechtsform die Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 6 HGB. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Stiftung ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als Istkaufmann in den Regelungsbereich des HGB fällt. Es liegt jedoch kein Handelsgewerbe vor, solange die Stiftung ausschließlich Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften hält oder Immobilien, Edelmetalle und Kunstgegenstände verwaltet.