Welche Pflichten können sich für Stiftungen nach dem Publizitätsgesetz (PublG) ergeben?

Antwort:

Das Publizitätsgesetz ist auf Stiftungen lediglich anwendbar, wenn diese ein Handelsgewerbe betreiben (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 PublG). Dies ist jedoch ausgeschlossen, solange die Stiftung ausschließlich Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften hält oder Immobilien, Edelmetalle und Kunstgegenstände verwaltet.


Betreibt die Stiftung selbst ein Handelsgewerbe („Unternehmensträgerstiftung“), gelten für sie bestimmte Pflichten des HGB, die sonst nur für Kapitalgesellschaften gelten (Erweiterung des Jahresabschlusses um Anhang und Lagebericht, Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer, Aufstellung eines Konzernabschlusses etc.).